Der Verwahrer hat die hinterlegte Sache in der Regel nur an den Hinterleger zurückzugeben. Wenn jedoch Gegenstand des Verwahrungsvertrages eine Sache ist, die nicht dem Hinterleger gehört, dann kann den Verwahrer auch die Verpflichtung treffen, die hinterlegte Sache dem Eigentümer zurückstellen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Hinterleger die fremde Sache überhaupt nur im Namen und in Vertretung des Eigentümers hinterlegte oder wenn er der Ausfolgung der hinterlegten Sache an den Eigentümer nicht begründeterweise widerspricht.