Rechtsprechung

RS0018964

Der Verwahrer hat die hinterlegte Sache in der Regel nur an den Hinterleger zurückzugeben. Wenn jedoch Gegenstand des Verwahrungsvertrages eine Sache ist, die nicht dem Hinterleger gehört, dann kann den Verwahrer auch die Verpflichtung treffen, die hinterlegte Sache dem Eigentümer zurückstellen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Hinterleger die fremde Sache überhaupt nur im Namen und in Vertretung des Eigentümers hinterlegte oder wenn er der Ausfolgung der hinterlegten Sache an den Eigentümer nicht begründeterweise widerspricht.

Rechtssatz:

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat in der Regel nur an den Hinterleger zu geschehen. Wenn jedoch Gegenstand des Verwahrungsvertrages eine nicht dem Hinterleger gehörige Sache ist, kann den Verwahrer auch die Verpflichtung treffen, die hinterlegte Sache dem vom Hinterleger verschiedenen Eigentümer zurückstellen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Hinterleger die fremde Sache überhaupt nur im Namen und in Vertretung des Eigentümers hinterlegte oder wenn er der Ausfolgung der hinterlegten Sache an den Eigentümer nicht begründeterweise widerspricht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob552/80; 1Ob755/80
Entscheidung:
17.12.1980
Norm:
ABGB §961 ABGB § 961 heute ABGB § 961 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


2 Ob 552/80 2 Ob 552/80 Entscheidungstext OGH 24.07.1980 2 Ob 552/80

1 Ob 755/80 1 Ob 755/80 Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 755/80 nur: Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat in der Regel nur an den Hinterleger zu geschehen. Wenn jedoch Gegenstand des Verwahrungsvertrages eine nicht dem Hinterleger gehörige Sache ist, kann den Verwahrer auch die Verpflichtung treffen, die hinterlegte Sache dem vom Hinterleger verschiedenen Eigentümer zurückstellen.