Rechtsprechung

RS0018971

Der Verwahrer ist kraft seiner Vertrauensstellung verpflichtet, den Hinterleger unverzüglich von Beschädigungen der hinterlegten Sache durch Dritte zu verständigen und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Rechtssatz:

Der Verwahrer ist kraft seiner Vertrauensstellung verpflichtet, den Hinterleger unverzüglich von Beschädigungen der hinterlegten Sache durch Dritte zu verständigen und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob221/75
Entscheidung:
09.12.1975
Norm:
ABGB §961 ABGB § 961 heute ABGB § 961 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


3 Ob 221/75 3 Ob 221/75 Entscheidungstext OGH 09.12.1975 3 Ob 221/75