Rechtsprechung

RS0018979

Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.

Rechtssatz:

Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob515/90; 3Ob520/94 (3Ob559/95)
Entscheidung:
30.08.1995
Norm:
ABGB §934 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812