Das Maß der Sorgfaltspflicht des Unternehmers, der ein fremdes Fahrzeug zur Reparatur übernimmt, ist nach den Bestimmungen der §§ 1297, 1299 ABGB zu beurteilen. Der Autohändler verwahrt einen PKW von nicht unterdurchschnittlichem Wert nicht sorgfältig, wenn er ihn über Nacht zwar versperrt, aber auf einem frei zugänglichen und ungesicherten Platz jenseits der Straße abstellt. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug samt Zündschlüssel zur Nachtzeit unversperrt auf dem versperrten Werksgelände abgestellt wird. Die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt.