Da auch eine fremde, nicht dem Hinterleger gehörende Sache Gegenstand eines Verwahrungsvertrags sein kann, kann es passieren, dass sowohl der Hinterleger als auch der Eigentümer vom Verwahrer die Ausfolgung der Sache verlangen. In dieser Situation kann der Verwahrer die Sache dann gerichtlich hinterlegen. Wenn hingegen nur der Hinterleger die Sache verlangt, dann kann der Verwahrer nicht einwenden, dass ein Dritter der Eigentümer sei, sondern muss die Sache herausgeben. Gleiches gilt umgekehrt, wenn nur der Eigentümer die Sache verlangt.