Rechtsprechung

RS0019017

Da auch eine fremde, nicht dem Hinterleger gehörende Sache Gegenstand eines Verwahrungsvertrags sein kann, kann es passieren, dass sowohl der Hinterleger als auch der Eigentümer vom Verwahrer die Ausfolgung der Sache verlangen. In dieser Situation kann der Verwahrer die Sache dann gerichtlich hinterlegen. Wenn hingegen nur der Hinterleger die Sache verlangt, dann kann der Verwahrer nicht einwenden, dass ein Dritter der Eigentümer sei, sondern muss die Sache herausgeben. Gleiches gilt umgekehrt, wenn nur der Eigentümer die Sache verlangt.

Rechtssatz:

Da auch eine fremde, nicht dem Hinterleger gehörende Sache Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sein kann, sieht sich der Verwahrer unter Umständen dem konkurrierenden Ausfolgungsanspruch des Hinterlegers und des Eigentümers gegenüber, dessen dingliches, gegen jeden Dritten durchsetzbares Recht durch das persönliche Rechtsverhältnis zwischen Hinterleger und Verwahrer nicht berührt wird, so dass er sein Recht auch gegen den Verwahrer durchsetzen kann. Dieser kann nur die Sachen gerichtlich hinterlegen. Dem allein fordernden Hinterleger kann er nicht einwenden, dass ein Dritter der Eigentümer sei.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob755/80; 9Ob96/01k; 5Ob245/11g; 6Ob155/14h; 7Ob101/16b
Entscheidung:
28.09.2016
Norm:
ABGB §961
ABGB §1425 I ABGB § 961 heute ABGB § 961 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1425 heute ABGB § 1425 gültig ab 01.01.1812