Rechtsprechung

RS0019022

Bei der Verwahrung richten sich die Sorgfaltspflichten des Verwahrers nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache jedenfalls so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.

Rechtssatz:

Die dem Verwahrer obliegende Obsorge zur sorgfältigen Verwahrung besteht darin, die Sache so sorgfältig aufzubewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob663/82; 8Ob33/15h
Entscheidung:
29.10.2015
Norm:
ABGB §961 ABGB § 961 heute ABGB § 961 gültig ab 01.01.1812