Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich nachträglich nicht auf laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte; § 934 ABGB) berufen (§ 935 ABGB). Die Erklärung, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Preis zu übernehmen, kann auch schlüssig (konkludent) erfolgen.