Rechtsprechung

RS0019098

Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich nachträglich nicht auf laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte; § 934 ABGB) berufen (§ 935 ABGB). Die Erklärung, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Preis zu übernehmen, kann auch schlüssig (konkludent) erfolgen.

Rechtssatz:

Schlüssige Erklärung des Käufers, die gekaufte Sache (hier: Briefmarkensammlung) aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Preis zu übernehmen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob89/72; 9Ob69/19s
Entscheidung:
28.11.2019
Norm:
ABGB §935 ABGB § 935 heute ABGB § 935 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979