Die unentgeltliche Überlassung eines Kfz ist als Leihvertrag anzusehen. Bloße Gefälligkeiten, bei denen an eine vertragliche Bindung nicht gedacht wird, begründen allerdings kein Vertragsverhältnis. Wird ein Vorführwagen zur Probefahrt überlassen, so kommt damit kein gesonderter Leihvertrag zustande. Die Pflichten der Parteien bestimmen sich vielmehr nach den für das vorvertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten. Ein Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, darf nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist. Wird der Kunde darüber nicht aufgeklärt, so haftet er nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, bei denen sich eine für Probefahrten typische Gefahr verwirklicht.