Rechtsprechung

RS0019243

Beim typischen Schrankfachvertrag übernimmt die Bank weder für einzelne noch für die Gesamtheit der Gegenstände irgendwelche Verwahrungspflichten oder Sorgfaltspflichten, sondern stellt nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung. Die Sicherheit die der Kunde hat, beruht einzig und allein auf der Festigkeit der Stahlkammern, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen, vor allem aber in der Verpflichtung der Bank, die Benutzung des Schrankfaches dahin zu überwachen, dass kein Unbefugter Zutritt zu dem Schrankfach hat. Wesentlich für derartige Verträge ist aber, dass die für einen Verwahrungsvertrag erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zur Verwahrung fehlt. Dem Kreditinstitut kommt daher bei einem typischen Schrankfachvertrag keine Gewahrsame an den im Safe befindlichen Sachen zu.

Rechtssatz:

Beim typischen Schrankfachvertrag übernimmt das Geldinstitut weder für einzelne noch für die Gesamtheit der Gegenstände irgendwelche Verwahrungspflichten oder Sorgfaltspflichten, sondern stellt nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung. Die Sicherheit die der Kunde hat, liegt nicht in einer persönlichen Sorgfaltsverpflichtung des Geldinstituts für die einzelnen Gegenstände, die er sichern will, sondern beruht einzig und allein auf der Festigkeit der sämtliche Fächer umschließenden Stahlkammern, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen, vor allem aber in der Verpflichtung, die Benutzung des Schrankfaches dahin zu überwachen, daß kein Unbefugter Zutritt zu dem Schrankfach hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob530/77; 4Ob591/81; 3Ob33/84
Entscheidung:
30.05.1984
Norm:
ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe ABGB § 957 heute ABGB § 957 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 959 heute ABGB § 959 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1090 heute ABGB § 1090 gültig ab 01.01.1812