Beim typischen Schrankfachvertrag übernimmt die Bank weder für einzelne noch für die Gesamtheit der Gegenstände irgendwelche Verwahrungspflichten oder Sorgfaltspflichten, sondern stellt nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung. Die Sicherheit die der Kunde hat, beruht einzig und allein auf der Festigkeit der Stahlkammern, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen, vor allem aber in der Verpflichtung der Bank, die Benutzung des Schrankfaches dahin zu überwachen, dass kein Unbefugter Zutritt zu dem Schrankfach hat. Wesentlich für derartige Verträge ist aber, dass die für einen Verwahrungsvertrag erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zur Verwahrung fehlt. Dem Kreditinstitut kommt daher bei einem typischen Schrankfachvertrag keine Gewahrsame an den im Safe befindlichen Sachen zu.