„Schuldscheine“ sind – sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden – nur Beweisurkunden. Sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung. Das schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall mit einem Schuldschein auch eine bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben wird. In diesem Sinn kann ein Schuldschein ein rechtlich bindendes Anerkenntnis darstellen, insbesondere wenn der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes vorher ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen der Forderung durch die Ausstellung des Schuldscheins beseitigen will. In diesem Fall schafft das Anerkenntnis in Form des Schuldscheins eine neue selbständige Verpflichtung.