Rechtsprechung

RS0019319

Bei einer Darlehensklage trifft den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung des Geldbetrages als Darlehen und dessen Höhe sowie für den Ablauf des Rückzahlungstermins. Den Kreditgeber als Gläubiger trifft außerdem die Beweislast dafür, dass und wenn in welcher Höhe Zinsen vereinbart wurden.

Rechtssatz:

Bei der Darlehensklage trifft den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung eines Geldbetrages als Darlehen und dessen Höhe sowie für den Ablauf des Rückzahlungstermins.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob532/89; 2Ob2394/96i; 2Ob2163/96v; 2Ob12/01f; 10Ob93/02b; 5Ob237/13h; 10Ob34/15w; 4Ob197/15x; 6Ob9/16s; 4Ob115/17s; 6Ob169/17x; 4Ob95/19b
Entscheidung:
28.05.2019
Norm:
ABGB §983 ABGB § 983 heute ABGB § 983 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 983 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

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