Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, dass er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Dies gilt aber nur für die alte Rechtslage. Nach § 983 ABGB idF BGBl I 2010/28 ist der Darlehensvertrag nunmehr als Konsensualvertrag ausgestaltet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt.