Rechtsprechung

RS0019343

Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, dass er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Dies gilt aber nur für die alte Rechtslage. Nach § 983 ABGB idF BGBl I 2010/28 ist der Darlehensvertrag nunmehr als Konsensualvertrag ausgestaltet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt.

Rechtssatz:

Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, daß er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob26/71; 4Ob504/80; 8Ob512/81; 1Ob809/81; 3Ob532/86; 7Ob507/89; 12Os67/90; 6Ob610/92; 1Ob155/00a; 8Ob156/03d; 4Ob115/17s; 6Ob104/18i
Entscheidung:
28.06.2018
Norm:
ABGB §983 ABGB § 983 heute ABGB § 983 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 983 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

Entscheidungstexte


1 Ob 26/71 1 Ob 26/71 Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71 Veröff: EvBl 1972/19 S 40

4 Ob 504/80 4 Ob 504/80 Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 504/80 Auch; Veröff: JBl 1981,90

8 Ob 512/81 8 Ob 512/81 Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 512/81 Beisatz: Der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt (Hier: Übergabe eines Sparbuches unter Angabe des hiefür geltenden Losungswort zur jederzeitigen Realisierung) (T1)

1 Ob 809/81 1 Ob 809/81 Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 809/81 nur: Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. (T2) Beis wie T1 nur: Der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt. (T3)