Architektenleistungen können Werkvertrag oder Auftrag sein: Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Obliegt dem Architekten aber auch die Bauaufsicht, dann hat der Architekt gegenüber Behörden und Professionisten die Interessen des Bauherrn zu wahrzunehmen. In diesem Fall überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrages. Was vertraglich genau vereinbart ist, kann nur im Einzelfall festgestellt werden.