Rechtsprechung

RS0019378

Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug-Eigentümer und einem Werkstätteninhaber zur Durchführung eines Service oder einer Reparatur ist ein Werkvertrag. Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag und nicht um einen separaten Verwahrungsvertrag. Die Bestimmung des § 967 ABGB, wonach Forderungen aus der Verwahrung innerhalb von 30 Tagen geltend gemacht werden müssen, gilt damit nicht. Anders wäre es allerdings, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.

Rechtssatz:

Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob199/59; 5Ob333/63; 7Ob215/73; 9Ob2169/96b; 2Ob164/99b; 8Ob35/04m; 2Ob196/06x; 6Ob213/08d; 1Ob36/12v; 8Ob95/12x; 2Ob46/16b
Entscheidung:
08.06.1959
Norm:
ABGB §957
ABGB §967
ABGB §1151 IB

Entscheidungstexte


3 Ob 199/59 3 Ob 199/59 Entscheidungstext OGH 08.06.1959 3 Ob 199/59 Veröff: ZVR 1959/242 S 216 = JBl 1959,633 = VersSlg 141

5 Ob 333/63 5 Ob 333/63 Entscheidungstext OGH 28.11.1963 5 Ob 333/63 Veröff: ZVR 1964/155 S 177

7 Ob 215/73 7 Ob 215/73 Entscheidungstext OGH 12.10.1973 7 Ob 215/73 Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahme eines Wagens zwecks Vornahme eines Eintauschtestes. (T1) Veröff: JBl 1974,624