Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug-Eigentümer und einem Werkstätteninhaber zur Durchführung eines Service oder einer Reparatur ist ein Werkvertrag. Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag und nicht um einen separaten Verwahrungsvertrag. Die Bestimmung des § 967 ABGB, wonach Forderungen aus der Verwahrung innerhalb von 30 Tagen geltend gemacht werden müssen, gilt damit nicht. Anders wäre es allerdings, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.