Aus der Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen, deren Valuta dem Darlehensnehmer zugute kommt, kann keineswegs auf die Vollmacht auch zur Übernahme von Bürgschaften geschlossen werden. Beisatz (T1; 5 Ob 188/99d): Wird eine schriftliche Generalvollmacht durch Gattungsvollmachten zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen ergänzt, erstreckt sich die Vollmacht nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern auch auf den Pfandbestellungsvertrag.