Rechtsprechung

RS0019430

Aus der Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen, deren Valuta dem Darlehensnehmer zugute kommt, kann keineswegs auf die Vollmacht auch zur Übernahme von Bürgschaften geschlossen werden. Beisatz (T1; 5 Ob 188/99d): Wird eine schriftliche Generalvollmacht durch Gattungsvollmachten zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen ergänzt, erstreckt sich die Vollmacht nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern auch auf den Pfandbestellungsvertrag.

Rechtssatz:

Aus der Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen, deren Valuta dem Darlehensnehmer zugute kommt, kann keineswegs auf die Vollmacht auch zur Übernahme von Bürgschaften geschlossen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob543/87; 5Ob188/99d
Entscheidung:
30.05.2000
Norm:
ABGB §1008
ABGB §1346 E ABGB § 1008 heute ABGB § 1008 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1346 heute ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916