Rechtsprechung

RS0019497

Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst bei Rechnungszumittlung: Liegt ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kaufes (Grundanteil) und Werksvertrag oder Bevollmächtigungsvertrag (Bauführung) vor – so tritt mangels einer fixen Pauschalvereinbarung die Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst mit der durch den Wohnungseigentumsorganisator (Unternehmer) veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Wohnungseigentumsbewerber (Besteller) ein, weil vorher weder ein bestimmter Betrag gefordert noch bezahlt werden konnte.

Rechtssatz:

Liegt ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kaufes (Grundanteil) und Werksvertrag oder Bevollmächtigungsvertrag (Bauführung) vor - so tritt mangels einer fixen Pauschalvereinbarung die Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst mit der durch den Wohnungseigentumsorganisator (Unternehmer) veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Wohnungseigentumsbewerber (Besteller) ein, weil vorher weder ein bestimmter Betrag gefordert noch bezahlt werden konnte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob571/79
Entscheidung:
06.11.1979
Norm:
ABGB §1002
ABGB §1053
ABGB §1165
ABGB §1166
ABGB §1170
WEG §23

Entscheidungstexte


5 Ob 571/79 5 Ob 571/79 Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 571/79