Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst bei Rechnungszumittlung: Liegt ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kaufes (Grundanteil) und Werksvertrag oder Bevollmächtigungsvertrag (Bauführung) vor – so tritt mangels einer fixen Pauschalvereinbarung die Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst mit der durch den Wohnungseigentumsorganisator (Unternehmer) veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Wohnungseigentumsbewerber (Besteller) ein, weil vorher weder ein bestimmter Betrag gefordert noch bezahlt werden konnte.