Rechtsprechung

RS0019529

Zweck der Rechnungslegungspflicht: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden.

Rechtssatz:

Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob581/76; 5Ob661/77; 6Ob609/78; 5Ob571/79; 5Ob706/79; 4Ob122/80; 5Ob28/82; 1Ob581/86; 4Ob597/87; 1Ob509/94; 1Ob10/98x; 8Ob278/99m; 8Ob167/00t; 7Ob186/01f; 3Ob237/01a; 3Ob134/04h; 7Ob110/04h; 1Ob153/04p; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 7Ob84/07i; 17Ob21/09a; 3Ob12/11b; 9ObA7/11m; 9ObA62/12a; 7Ob48/12b; 10Ob61/12m; 4Ob163/12t; 4Ob36/13t; 2Ob261/12i; 9ObA20/13a; 5Ob94/13d; 4Ob105/13i; 9ObA57/13t; 9ObA86/14h; 9ObA125/14v; 9ObA3/16f; 9ObA54/16f
Entscheidung:
16.11.1976
Norm:
ABGB §1012
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII Da
HGB §384
HGB §400

Entscheidungstexte


4 Ob 581/76 4 Ob 581/76 Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 581/76 Veröff: EvBl 1977/151 S 322

5 Ob 661/77 5 Ob 661/77 Entscheidungstext OGH 25.10.1977 5 Ob 661/77

6 Ob 609/78 6 Ob 609/78 Entscheidungstext OGH 18.05.1978 6 Ob 609/78 Auch

5 Ob 571/79 5 Ob 571/79 Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 571/79 nur: Der Umfang der Rechnungslegungspflicht muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden. (T1)

5 Ob 706/79 5 Ob 706/79 Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 706/79 Auch; Beisatz: Factoringvertrag - Rechnungslegungspflicht verneint. (T2)

4 Ob 122/80 4 Ob 122/80 Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 122/80 Ähnlich; nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. (T3) Veröff: Arb 9996