Rechtsprechung

RS0019729

Keine Pflicht des Verwalters oder der einzelnen Wohnungseigentümer zur Auslage von Eigenmitteln: Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel für Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten auszulegen. Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften. Auch die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, für hinsichtlich der Betriebskosten säumige Wohnungseigentümer in Vorlage zu treten. Solche Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen.

Rechtssatz:

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel für Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten auszulegen. Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob45/82; 5Ob166/86; 5Ob223/98z; 5Ob112/09w; 5Ob254/09b
Entscheidung:
05.10.1982
Norm:
ABGB §837 A
ABGB §1014
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

Entscheidungstexte