Rechtsprechung

RS0019734

Wer ein Kraftfahrzeug verleiht oder vermietet, erteilt damit noch keine Bevollmächtigung, wonach der Mieter Reparaturen am Fahrzeug durchführen lassen darf. Dies darf ein Dritter nicht einfach annehmen.

Rechtssatz:

Wenn der Zulassungsbesitzer den Personenkraftwagen samt dem Zulassungsschein einer anderen Person überläßt, setzt er noch kein solches Verhalten, das bei einem Dritten den Eindruck erwecken müßte, er habe dieser Person die Verwaltung des Personenkraftwagens im Sinne des § 1029 Satz 2 ABGB anvertraut oder sie bevollmächtigt, für seine Rechnung Reparaturaufträge zu erteilen. Das Unterlassen der Abmeldung entgegen §§ 42 Abs 1, 43 Abs 4 lit c KFG kann einen solchen äußeren Tatbestand im Sinne des Vertretungsrechtes nicht herbeiführen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob581/80
Entscheidung:
25.03.1981
Norm:
ABGB §1029 B4

Entscheidungstexte


3 Ob 581/80 3 Ob 581/80 Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 581/80