Rechtsprechung

RS0019810

Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges. Der Schädiger hat aber nur den Teil der Vorsorgekosten zu ersetzen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem das Ersatzfahrzeug zu seinen Gunsten eingesetzt wurde.

Rechtssatz:

Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges .

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob195/72; 8Ob5/86; 8Ob71/86; 2Ob32/87; 2Ob57/87; 2Ob10/95; 2Ob54/95; 2Ob272/01s; 2Ob166/16z
Entscheidung:
07.12.1972
Norm:
ABGB §1036
ABGB §1037
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 F

Entscheidungstexte