Der Benützer hat bei Rückstellung der Sache gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile oder den Schaden des Verkäufers, sondern auf den Nutzen des Benützers, insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt. Der Nutzen ist regelmäßig mit jenem Betrag zu bemessen, den sich der Verwender durch diese Verwendung erspart hat.