Rechtsprechung

RS0019887

Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. Allerdings kann neben dem Benützungsentgelt auch Schadenersatz begehrt werden. Dies gilt aber nicht für den Schaden in Form der bloßen Wertminderung, weil diese bereits durch das Benützungsentgelt ausgeglichen ist.

Rechtssatz:

Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. Allerdings kann neben dem Benützungsentgelt auch Schadenersatz begehrt werden, jedoch nur insoweit, als der durch die Vorenthaltung oder Verschlechterung der Sache während ihrer Benützung durch einen unberechtigten Dritten verursachte Schaden nicht mit der durch das Benützungsentgelt ausgeglichenen Wertminderung zusammenfällt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob226/74; 1Ob744/81; 7Ob574/81; 5Ob545/82; 8Ob300/98w; 5Ob168/08d
Entscheidung:
29.04.1975
Norm:
ABGB §1041 A1
ABGB §1041 C1
ABGB §1323 A

Entscheidungstexte


3 Ob 226/74 3 Ob 226/74 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 226/74 Veröff: MietSlg 27139

7 Ob 574/81 7 Ob 574/81 Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 574/81 nur: Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. (T1) Veröff: MietSlg 33128

1 Ob 744/81 1 Ob 744/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 744/81

5 Ob 545/82 5 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 545/82 nur T1