Rechtsprechung

RS0019907

Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.

Rechtssatz:

Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob226/74
Entscheidung:
29.04.1975
Norm:
ABGB §1041 C1

Entscheidungstexte


3 Ob 226/74 3 Ob 226/74 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 226/74 Veröff: MietSlg 27139