Rechtsprechung

RS0019929

Eine Zurückhaltung des Werklohnes wegen Mängeln ist nur solange möglich als auch ein Verbesserungsanspruch besteht bzw dieser an der Durchsetzung desselben festhält. Macht der Werkbesteller die Verbesserung unmöglich, verhindert/verweigert diese oder lässt den Mangel durch einen Dritten beheben, wird sohin auch der Werklohn fällig.

Rechtssatz:

Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob617/83; 2Ob661/84; 8Ob665/88; 5Ob630/89; 7Ob515/91; 1Ob577/91; 7Ob2027/96f; 6Ob51/99i; 6Ob72/00g; 6Ob312/00a; 7Ob187/01b; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 6Ob80/05s; 4Ob72/06a; 3Ob13/07v; 4Ob114/08f; 1Ob262/07x; 7Ob112/09k; 7Ob187/09i; 5Ob43/09y; 10Ob10/10h; 8Ob168/09b; 6Ob177/10p; 2Ob182/10v; 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 4Ob137/11t; 6Ob77/12k; 3Ob114/12d; 7Ob22/14g; 3Ob173/14h; 10Ob71/14k; 7Ob29/15p; 2Ob237/14p; 3Ob213/15t; 4Ob14/16m; 5Ob143/15p; 9Ob44/16k
Entscheidung:
31.08.1983
Norm:
ABGB §932
ABGB §1052 A
ABGB §1170

Entscheidungstexte


1 Ob 617/83 1 Ob 617/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 617/83 Veröff: RdW 1984,41