Eine Zurückhaltung des Werklohnes wegen Mängeln ist nur solange möglich als auch ein Verbesserungsanspruch besteht bzw dieser an der Durchsetzung desselben festhält. Macht der Werkbesteller die Verbesserung unmöglich, verhindert/verweigert diese oder lässt den Mangel durch einen Dritten beheben, wird sohin auch der Werklohn fällig.