Wenn bei einem Kauf vereinbart wird, dass ein alter Gegenstand „in Tausch gehe“ oder „in Eintausch“ genommen wird, dann kann der Käufer erwarten, dass der fachkundige Händler den Preis des neuen Gegenstands und den Restwert des alten Gegenstands ermittelt und daraus den zu leistenden Aufzahlungspreis bestimmt.