Rechtsprechung

RS0020038

Wenn bei einem Kauf kein Kaufpreis vereinbart wird, und zwar auch nicht schlüssig, dann kommt kein bindender Kaufvertrag zustande. Denn die Einigung über den Preis gehört zu den zwingenden Erfordernissen eines Kaufvertrags. Es gilt dann auch nicht etwa ein angemessener Preis oder der Schätzwert als vereinbart.

Rechtssatz:

Wird ein bestimmbarer Kaufpreis - auch stillschweigend - nicht bedungen, so ist auch nicht zu einem angemessenen Preis, etwa zum Schätzwert, verkauft. (Von der Entscheidung 1 Ob 326/55 wird abgegangen, ohne daß darauf Bezug genommen wird).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob263/58; 2Ob19/67; 6Ob247/74; 3Ob516/76; 5Ob626/76; 4Ob68/76; 1Ob638/79
Entscheidung:
27.06.1979
Norm:
ABGB §1054 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte



2 Ob 19/67 2 Ob 19/67 Entscheidungstext OGH 02.02.1967 2 Ob 19/67

6 Ob 247/74 6 Ob 247/74 Entscheidungstext OGH 12.12.1974 6 Ob 247/74 Beisatz: Bei Vorbehalt der Preisvereinbarung ist ein beide Teile bindender Kaufvertrag nicht zustande gekommen. (T1) Veröff: JBl 1976,41

3 Ob 516/76 3 Ob 516/76 Entscheidungstext OGH 02.03.1976 3 Ob 516/76 Beisatz: Hier: Verminderung der ursprünglich vereinbarten Liegenschaftsfläche. (T2)



1 Ob 638/79 1 Ob 638/79 Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 638/79 Beis wie T1; Veröff: GesRZ 1980,42