Rechtsprechung

RS0020041

Die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (oder Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem dem Unternehmer die Verbesserung (bzw Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.

Rechtssatz:

Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die Verbesserung (Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob762/81; 1Ob644/88; 1Ob623/89; 8Ob1549/90; 8Ob1652/92; 7Ob624/95; 1Ob2303/96z; 1Ob2341/96p; 6Ob150/99y; 1Ob131/00x; 3Ob76/01z; 1Ob53/03f; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 3Ob200/08w; 1Ob179/10w; 7Ob138/12p; 5Ob138/15b
Entscheidung:
17.12.1981
Norm:
ABGB §1052 A
ABGB §1052 B1
ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1478

Entscheidungstexte


7 Ob 762/81 7 Ob 762/81 Entscheidungstext OGH 17.12.1981 7 Ob 762/81 Veröff: EvBl 1983/182 S 602