Die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (oder Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem dem Unternehmer die Verbesserung (bzw Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.