Rechtsprechung

RS0020059

Kein Einwendungsverzicht bei Haftrücklass: Aus der Vereinbarung eines Haftrücklasses ist kein Verzicht auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen mangelhafter Verbesserung abzuleiten.

Rechtssatz:

Allein aus der Vereinbarung eines Haftrücklasses ist nicht abzuleiten, daß der Besteller auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen geschuldeter mangelhafter Verbesserung des Werkes verzichtet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob628/90
Entscheidung:
31.01.1991
Norm:
ABGB §1052 A
ABGB §1170