Rechtsprechung

RS0020063 T13

Aufklärung über Gefahren: Geht von einem – grundsätzlich fehlerfrei hergestellten – Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zur Aufklärung über mögliche Gefahren oder zur Erteilung von Gebrauchsanweisungen ergeben.

Rechtssatz:

Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. Diese Verpflichtung ist, soweit sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag übernommen wurde, bei Maschinen der zuletzt genannten Art als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung des Verkäufers anzusehen. Wer mit solchen Maschinen gewerbsmäßig handelt, von dem wird nach § 1299 ABGB auch vorausgesetzt, dass er die für ihre Behandlung und Wartung erforderlichen speziellen Kenntnisse besitzt. Der Händler kann sich daher nicht auf den Mangel dieser Fachkenntnisse berufen. Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. Darauf, ob der Käufer die Belehrung verlangt hat, kommt es nicht an.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob243/70; 5Ob111/73; 6Ob159/73; 3Ob528/79; 4Ob558/81; 1Ob570/82; 1Ob620/83; 5Ob533/83; 8Ob573/93; 1Ob564/95; 6Ob13/00f; 7Ob49/01h; 1Ob190/02a; 1Ob253/02s; 2Ob201/04d; 5Ob92/07a; 2Ob92/08f; 4Ob192/08a
Entscheidung:
02.12.1970
Norm:
ABGB §1061
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1169
ABGB §1299 G
ABGB §1300 B

Entscheidungstexte



5 Ob 111/73 5 Ob 111/73 Entscheidungstext OGH 04.07.1973 5 Ob 111/73 nur: Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. (T1)


3 Ob 528/79 3 Ob 528/79 Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 528/79 Auch; Beisatz: Herstellerhaftung gegenüber dem die Anlage plangemäß selbst aufstellenden Liftunternehmer wegen wohl auftragsgemäß gedeckter Minderlieferung (Teil nicht Lieferung) von der behördlichen Genehmigung zugrundeliegende Sicherheitsvorrichtungen für Unfall eines Schifahrgastes. (T3)


1 Ob 570/82 1 Ob 570/82 Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 570/82 nur T1

1 Ob 620/83 1 Ob 620/83 Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 620/83 Beisatz: Art und Ausmaß der Anleitungspflicht des Verkäufers richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalles. (T4)

5 Ob 533/83 5 Ob 533/83 Entscheidungstext OGH 31.01.1984 5 Ob 533/83 nur T1