Rechtsprechung

RS0020118

Der Marktpreis ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der gleichen Beschaffenheit ergibt. Selbstverständliche Voraussetzung der Feststellung eines „Marktpreises“ ist das Vorhandensein eines entsprechenden Markts. Das Bestehen eines (wenngleich eingeschränkten) Marktpreises wird dann angenommen, wenn infolge ausreichenden Umsatzes ein Durchschnittspreis feststellbar ist, derartige Sachen also am Markt so häufig verkauft werden, dass sich laufende Preise (Durchschnittspreise) bilden.

Rechtssatz:

Der Börsenpreis ist nichts anderes als eine Unterart des Marktpreises. Ein Marktpreis kommt für den Kleinhandel nicht in Betracht, er gilt in der Austauschstufe unter Kaufleuten. Der Marktpreis, ist aber der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob593/81; 1Ob2342/96k; 7Ob68/03f; 9Ob11/11z
Entscheidung:
28.06.2011
Norm:
ABGB §1058
EVHGB Art8 Nr15
HGB §373
HGB §376
HGB §400 ABGB § 1058 heute ABGB § 1058 gültig ab 01.01.1812