Rechtsprechung

RS0020143

Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer – Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 – früher gegenteilig SZ 27/300).

Rechtssatz:

Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis ) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300). Obwohl Paragraph 1054, ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis ) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob26/73; 6Ob221/73; 1Ob176/74; 3Ob547/77; 5Ob702/81; 6Ob607/82; 5Ob34/83; 4Ob596/87; 10Ob1516/96; 9Ob2020/96s; 1Ob196/98z; 3Ob195/07h; 3Ob142/13y; 2Ob126/13p; 9Ob70/17k; 5Ob163/18h; 6Ob228/21d
Entscheidung:
02.02.2022
Norm:
ABGB §1053
ABGB §1054 ABGB § 1053 heute ABGB § 1053 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


7 Ob 26/73 7 Ob 26/73 Entscheidungstext OGH 21.02.1973 7 Ob 26/73

6 Ob 221/73 6 Ob 221/73 Entscheidungstext OGH 29.11.1973 6 Ob 221/73 nur: Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis ) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). (T1) Beisatz: Hier: Die Bezeichnung der Ware "optische Objektive der Marke Miranda" lässt ganz wesentliche Merkmale offen. (T2) Veröff: HS 8373

1 Ob 176/74 1 Ob 176/74 Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 176/74 Vgl auch; nur T1

3 Ob 547/77 3 Ob 547/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 547/77 Auch

5 Ob 702/81 5 Ob 702/81 Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahlschuld (T3)

6 Ob 607/82 6 Ob 607/82 Entscheidungstext OGH 05.05.1982 6 Ob 607/82 Auch; nur T1

5 Ob 34/83 5 Ob 34/83 Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 34/83 Beisatz: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Partner eines Kaufvertrages über Liegenschaften oder ideelle Anteile an solchen (allenfalls verbunden mit Wohnungseigentum) eine Wahlschuld vereinbaren, soferne nur die zur Wahl stehenden Kaufgegenstände zumindest bestimmbar sind. (T4) Veröff: MietSlg 35129(26)