Rechtsprechung

RS0020297

Wird eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und dem Vorbehaltskäufer übergebene Sache durch Verschulden eines Dritten beschädigt, dann sind zur Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Sachschadens gegen den Dritten sowohl der Vorbehaltskäufer als auch der Vorbehaltsverkäufer legitimiert. Der Schädiger muss allerdings nur einmal leisten.

Rechtssatz:

Wird eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und dem Vorbehaltskäufer übergebene Sache durch Verschulden eines Dritten beschädigt, dann ist zur Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Sachschadens gegen den Dritten der Vorbehaltskäufer und nicht der Vorbehaltsverkäufer legitimiert.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob17/72; 7Ob768/78; 7Ob27/91
Entscheidung:
22.02.1972
Norm:
ABGB §1063 A1
ABGB §1295 Ia2
ZPO §1 Ac