Wird eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und dem Vorbehaltskäufer übergebene Sache durch Verschulden eines Dritten beschädigt, dann sind zur Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Sachschadens gegen den Dritten sowohl der Vorbehaltskäufer als auch der Vorbehaltsverkäufer legitimiert. Der Schädiger muss allerdings nur einmal leisten.