Rechtsprechung

RS0020307

Separates Entgelt für mitgemietete Flächen: Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.

Rechtssatz:

Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob529/90; 3Ob522/93; 1Ob120/98y; 5Ob232/98y; 5Ob150/00w; 5Ob213/15g
Entscheidung:
07.02.1990
Norm:
ABGB §1090 Ib
MRG §1 Abs1
MRG §25

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