Der Eigentumsvorbehalt an den verkauften und dem Käufer übergebenen Sachen erlischt nicht durch die Klage des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises; er begründet nicht ein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht.
Der Eigentumsvorbehalt an den verkauften und dem Käufer übergebenen Sachen erlischt nicht durch die Klage des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises; er begründet nicht ein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht.
Der Eigentumsvorbehalt an den verkauften und dem Käufer übergebenen Sachen erlischt nicht durch die Klage des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises; er begründet nicht ein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht .
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