Wenn der Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache im eigenen Namen weiterveräußert, so verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentumsrecht dann, wenn er den Käufer zur Weiterveräußerung ermächtigt hat (Verfügungsermächtigung) oder wenn der zweite Käufer auf Grund der Gutglaubensvorschriften (§ 367 ABGB) Eigentum erwirbt.