Rechtsprechung

RS0020348

Wenn das Eigentum an der Sache bereits auf den Käufer übergegangen ist, kann nachträglich kein Eigentumsvorbehalt mehr vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann nur bis zum Eigentumsübergang durch tatsächliche Übergabe erfolgen.

Rechtssatz:

Ein erst nach der Übergabe der Sache vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann den bereits eingetretenen Eigentumsübergang nicht mehr rückgängig machen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob230/63; 12Os88/64; 6Ob273/71; 1Ob579/82; 4Ob4/18v
Entscheidung:
05.09.1963
Norm:
ABGB §1063 A1

Entscheidungstexte


5 Ob 230/63 5 Ob 230/63 Entscheidungstext OGH 05.09.1963 5 Ob 230/63

12 Os 88/64 12 Os 88/64 Entscheidungstext OGH 24.06.1964 12 Os 88/64 Beisatz: Die unbeanstandete Annahme der mit einem Eigentumsvorbehalt versehenen Faktura, die zugleich mit der Ware übergeben wird, ersetzt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes , wenn eine solche Vereinbarung bei Waren dieser Art verkehrsüblich ist. (T1) Veröff: EvBl 1965/58

6 Ob 273/71 6 Ob 273/71 Entscheidungstext OGH 03.11.1971 6 Ob 273/71