Rechtsprechung

RS0020441

Dienstwohnung: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen – wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden – Kündigungsschutz. Eine freie Kündbarkeit besteht aber nicht.

Rechtssatz:

Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. Eine freie Kündbarkeit besteht aber nicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9ObA82/93; 8ObA256/94; 9ObA155/94; 3Ob95/98m; 5Ob68/99g; 6Ob345/04k; 5Ob280/05w; 9ObA106/08s; 9ObA142/09m
Entscheidung:
09.06.1993
Norm:
ABGB §1090 IIb
ABGB §1151 VII
MRG §1 Abs2 Z2

Entscheidungstexte