Rechtsprechung

RS0020553

Unter einem sogenannten „erweiterten Eigentumsvorbehalt“ wird bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Sachen bzw Leistungen eine Bestimmung verstanden, wonach das Eigentum an allen Sachen erst übergehen soll, wenn alle Sachen bezahlt wurden. Eine solche Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt. Es kommt daher nur zur Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht daher bereits über, wenn nur das Teilentgelt für die einzelne Sache – gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage – bezahlt ist.

Rechtssatz:

Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes " bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob760/79; 5Ob599/84; 2Ob602/85; 4Ob221/06p; 8Ob55/17x
Entscheidung:
20.02.1980
Norm:
ABGB §1063 A2