Rechtsprechung

RS0020588

Soweit eine Bank ein Geschäft lediglich finanziert, kommt eine Haftung nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt, obliegt ihm somit keine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen oder den Spekulationswillen des Kreditnehmers zu hinterfragen. Eine Haftung der Bank ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn sie sich weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts besteht dann nur in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat. Überschreitet das Kreditinstitut hingegen seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, dann hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage verschleiert wird. Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluss, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht. Auch dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft nur dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war.

Rechtssatz:

Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob599/93; 5Ob550/93; 10Ob510/95; 1Ob540/95; 7Ob1590/95; 5Ob562/94; 1Ob588/95; 2Ob2107/96h; 5Ob502/96; 4Ob2005/96y; 10Ob528/94; 1Ob182/97i; 7Ob2425/96k; 7Ob318/97h; 1Ob15/98g; 10Ob54/97g; 10Ob105/98h; 9Ob2/98d; 7Ob177/98z; 9Ob282/99g; 7Ob306/99x; 8Ob161/00k; 6Ob287/00z; 6Ob15/01a; 1Ob241/01z; 6Ob104/02s; 4Ob240/04d; 2Ob259/08i; 9Ob85/09d; 1Ob181/11s; 8Ob66/12g; 6Ob56/14z; 6Ob118/17x; 4Ob64/18t
Entscheidung:
29.05.2018
Norm:
ABGB §1063 B
ABGB §1295 IIf7b
KSchG §18 ABGB § 1063 heute ABGB § 1063 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 KSchG § 18 gültig von 01.10.1979 bis 10.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Entscheidungstexte