Rechtsprechung

RS0020613 T2

Regieleistungen sind Werkleistungen: Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in den Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder von dem Eigentümer. Zusätzliche, den ursprünglichen Auftragsumfang des Unternehmers überschreitende Arbeiten durch einen Bagger samt Fahrer, welche in Regie durchgeführt werden, sind Werkleistungen

Rechtssatz:

Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in den Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder von dem Eigentümer.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob51/76; 2Ob548/89; 7Ob9/95; 1Ob165/04b; 3Ob145/10k; 2Ob181/15d
Entscheidung:
01.04.1976
Norm:
ABGB §1090 IIe
ABGB §1151 IB
ABGB §1165