Rechtsprechung

RS0020639

Bildet der rechtswirksame Kaufvertrag für den Darlehensvertrag und Pfandbestellungsvertrag wegen des engen sachlichen Zusammenhanges und der inneren und wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge notwendigerweise die Geschäftsgrundlage, so ist die Gültigkeit des Kaufvertrages unter solchen Umständen eine geschäftstypische Voraussetzung des Darlehensvertrages und Pfandbestellungsvertrages, weil sie jedermann bei einem derartigen Geschäft unterstellt.

Rechtssatz:

Bildet der rechtswirksame Kaufvertrag für den Darlehensvertrag und Pfandbestellungsvertrag wegen des engen sachlichen Zusammenhanges und der inneren und wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge notwendigerweise die Geschäftsgrundlage, so ist die Gültigkeit des Kaufvertrages unter solchen Umständen eine geschäftstypische Voraussetzung des Darlehensvertrages und Pfandbestellungsvertrages, weil sie jedermann bei einem derartigen Geschäft unterstellt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob46/89
Entscheidung:
11.04.1991
Norm:
ABGB §1063 B ABGB § 1063 heute ABGB § 1063 gültig ab 01.01.1812