Bildet der rechtswirksame Kaufvertrag für den Darlehensvertrag und Pfandbestellungsvertrag wegen des engen sachlichen Zusammenhanges und der inneren und wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge notwendigerweise die Geschäftsgrundlage, so ist die Gültigkeit des Kaufvertrages unter solchen Umständen eine geschäftstypische Voraussetzung des Darlehensvertrages und Pfandbestellungsvertrages, weil sie jedermann bei einem derartigen Geschäft unterstellt.