Rechtsprechung

RS0020675

Der Mieter haftet nicht für einen vertragsgemäßen, schonenden Gebrauch der Sache und damit auch nicht für die gewöhnliche Abnutzung. Der Mieter haftet hingegen für Beschädigungen oder missbräuchliche Abnutzung.

Rechtssatz:

Zur Haftung nach dieser Gesetzesstelle.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob502/55; 8Ob523/79; 3Ob1536/91; 4Ob258/98i; 1Ob195/01k; 6Ob272/08f; 1Ob131/13s
Entscheidung:
19.09.2013
Norm:
ABGB §1109
ABGB §1111 A ABGB § 1109 heute ABGB § 1109 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1111 heute ABGB § 1111 gültig ab 01.01.1812