Rechtsprechung

RS0020699

Der Schaden, der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein. Daher erfolgt die Geltendmachung des Schadenersatzes durch den Eigentümer, nicht durch den Rechtsbesitzer (Mieter).

Rechtssatz:

Der Schaden der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein (siehe dazu MietSlg 15125).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob50/73; 2Ob214/73; 4Ob608/75; 3Ob532/78; 2Ob533/78; 7Ob545/83; 8Ob78/83; 8Ob20/85; 2Ob390/97k; 1Ob93/07v; 9Ob82/09p
Entscheidung:
28.03.1973
Norm:
ABGB §1111 A
ABGB §1293
ABGB §1295 Ia2

Entscheidungstexte



2 Ob 214/73 2 Ob 214/73 Entscheidungstext OGH 10.01.1974 2 Ob 214/73 Beisatz: Beschädigung eines aus obligatorischem Rechtstitel zur Benützung überlassenen Personenkraftwagens. (T1) Veröff: VersR 1975,100

4 Ob 608/75 4 Ob 608/75 Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 608/75 Beisatz: Anders, wenn der Mieter für den Schaden dem Dritten verantwortlich ist. (T2)


2 Ob 533/78 2 Ob 533/78 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 533/78 Beisatz: Daher Geltendmachung durch den Eigentümer, nicht durch den Rechtsbesitzer. (T3)