Rechtsprechung

RS0020714

Wenn eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde und der Verkäufer eine Klage auf Rückforderung der Sache erhebt, dann ist dies im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Fall des Verzuges mit der Kaufpreiszahlung die Sache auch unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig.

Rechtssatz:

Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des KSchG gemäß § 22 ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach § 18 KSchG).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob507/85; 1Ob641/86 (1Ob642/86); 8Ob1504/90; 8Ob7/91; 6Ob526/94; 6Ob201/00b; 3Ob84/05g; 8Ob78/07i; 8Ob94/09w; 9Ob11/11z
Entscheidung:
07.03.1985
Norm:
ABGB §1063 C
KSchG §18
KSchG §22

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