Wenn eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde und der Verkäufer eine Klage auf Rückforderung der Sache erhebt, dann ist dies im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Fall des Verzuges mit der Kaufpreiszahlung die Sache auch unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig.