Rechtsprechung

RS0020815

Der Leasingnehmer kann grundsätzlich keine Ansprüche aus der Herstellergarantie geltend machen. Vielmehr wäre erforderlich, dass ihm die Leasinggeberin ihre Ansprüche aus der Garantie zur Geltendmachung abtritt.

Rechtssatz:

Bei Mietwagenkosten handelt es sich um eine typische Folge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, die im allgemeinen dessen Eigentümer trifft. Hat sie aber im Fall eines Leasingvertrages der Leasingnehmer zu tragen, so liegt ein Fall der Schadensverlagerung vor, weshalb der Schädiger dem Leasingnehmer die Mietwagenkosten zu ersetzen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob17/92; 2Ob553/92; 2Ob21/94; 2Ob33/95; 8Ob287/01s; 2Ob238/07z; 6Ob217/09v; 2Ob124/17z
Entscheidung:
27.05.1992
Norm:
ABGB §1090 IIf
ABGB §1295 Ia2