Rechtsprechung

RS0020933

Beim Werkvertrag (zB über die Reparatur eines Fahrzeugs) kann der Unternehmer als Vorleistungspflichtiger den Werklohn nicht Zug um Zug gegen Erbringung seiner Leistung fordern. Der Werklohn wird vielmehr erst fällig, wenn der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat. Dies gilt auch dann, wenn das Werk zwar übergeben wurde, vorhandene behebbare Mängel aber noch nicht behoben sind, obwohl der Besteller Verbesserung begehrt hat.

Rechtssatz:

Beim Werkvertrag kann der Unternehmer als Vorleistungspflichtiger den Werklohn nicht Zug um Zug gegen Erbringung seiner Gegenleistung fordern.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob24/66; 8Ob146/67; 1Ob20/68; 1Ob602/77; 2Ob657/86 (2Ob658/86); 1Ob9/97y; 6Ob89/18h
Entscheidung:
08.02.1966
Norm:
ABGB §1052 B2
ABGB §1170