Rechtsprechung

RS0021201

Anspruch auf Erhaltungsarbeiten von Voreigentümer unabhängig: Werden Mietverträge nicht mit einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer abgeschlossen, sondern noch vor der Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft mit einer Voreigentümerin (hinsichtlich der einen Wohnung) beziehungsweise mit den Miteigentümern der Liegenschaft (über eine zweite Wohnung), so sind die nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer Rechtsnachfolger im Eigentum an der Liegenschaft geworden und damit in die vorher begründeten Mietverhältnisse eingetreten; dass sie Miteigentumsanteile erworben haben, mit welchen das dingliche Recht verbunden ist, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen, ist für den Anspruch der Mieter auf Durchführung von (hier: privilegierten) Erhaltungsarbeiten rechtlich unerheblich.

Rechtssatz:

Werden Mietverträge nicht mit einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer abgeschlossen, sondern noch vor der Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft mit einer Voreigentümerin (hinsichtlich der einen Wohnung) beziehungsweise mit den Miteigentümern der Liegenschaft (über eine zweite Wohnung), so sind die nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer Rechtsnachfolger im Eigentum an der Liegenschaft geworden und damit in die vorher begründeten Mietverhältnisse eingetreten; dass sie Miteigentumsanteile erworben haben, mit welchen das dingliche Recht verbunden ist, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen, ist für den Anspruch der Mieter auf Durchführung von (hier: privilegierten) Erhaltungsarbeiten rechtlich unerheblich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob111/92; 5Ob44/97z; 6Ob231/97g; 5Ob454/97v; 5Ob492/97g; 5Ob446/97t; 5Ob40/99i; 5Ob259/98v; 5Ob98/99v; 5Ob297/99h; 5Ob208/00z; 5Ob94/00k; 5Ob147/01f; 9Ob34/03w; 5Ob298/05t; 5Ob239/07v; 5Ob138/08t; 5Ob102/09z; 5Ob253/09f; 5Ob200/10p; 5Ob29/12v
Entscheidung:
30.06.1992
Norm:
ABGB §1120 Bb
MRG §2 Abs1
MRG §3
WEG §14
WEG 1975 allg
WEG 2002 §4

Entscheidungstexte