Rechtsprechung

RS0021213

Die Sonderregelungen des MRG über die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes (§ 3), der Durchsetzung dieses Anspruches (§ 6) und der dafür anzuwendenden Verfahrensvorschriften (§ 37 Abs 1 Z 2) erfassen, wie sich aus § 3 Abs 2 zweiter Satz Fall 2 MRG ergibt, auch die Verpflichtung des Vermieters (Verschaffungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB), den in mangelhaftem Zustand übergebenden Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen. Diese Regelungen des MRG schließt aber die Durchsetzung des Verschaffungsanspruches des Mieters gegen den Vermieter im streitigen Verfahren aus, gleichviel ob dieser Anspruch auf den Mietvertrag oder auf § 1096 Abs 1 ABGB gestützt wird.

Rechtssatz:

Die Sonderregelungen des MRG über die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes (§ 3), der Durchsetzung dieses Anspruches (§ 6) und der dafür anzuwendenden Verfahrensvorschriften (§ 37 Abs 1 Z 2) erfassen, wie sich aus § 3 Abs 2 zweiter Satz Fall 2 MRG ergibt, auch die Verpflichtung des Vermieters (Verschaffungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB), den in mangelhaftem Zustand übergebenden Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen. Diese Regelungen des MRG schließt aber die Durchsetzung des Verschaffungsanspruches des Mieters gegen den Vermieter im streitigen Verfahren aus, gleichviel ob dieser Anspruch auf den Mietvertrag oder auf § 1096 Abs 1 ABGB gestützt wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob93/85; 5Ob45/03h
Entscheidung:
26.11.1985
Norm:
ABGB §1096 Abs1 A2
MRG §3 Abs2
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2