Kein Verzicht des Mieters auf Erhaltung im MRG-Anwendungsbereich: Der durch das MRG geschützte Mieter kann – anders als bei bloßer Anwendung des § 1096 ABGB, der an sich nachgiebiges Recht enthält – auf sein Recht, die Erhaltung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zu verlangen, im Vorhinein nicht wirksam verzichten.