Rechtsprechung

RS0021223

Kein Verzicht des Mieters auf Erhaltung im MRG-Anwendungsbereich: Der durch das MRG geschützte Mieter kann – anders als bei bloßer Anwendung des § 1096 ABGB, der an sich nachgiebiges Recht enthält – auf sein Recht, die Erhaltung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zu verlangen, im Vorhinein nicht wirksam verzichten.

Rechtssatz:

Der durch das MRG geschützte Mieter kann - anders als bei bloßer Anwendung des § 1096 ABGB, der an sich nachgiebiges Recht enthält - auf sein Recht, die Erhaltung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zu verlangen, im Vorhinein nicht wirksam verzichten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob591/89; 3Ob569/90; 5Ob146/92; 6Ob620/92; 1Ob589/94; 7Ob598/95; 1Ob2171/96p; 7Ob2170/96k; 6Ob174/99b; 3Ob79/99k; 5Ob172/03k; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 4Ob191/10g; 8Ob101/11b; 5Ob194/11g; 5Ob92/13k; 5Ob110/15k
Entscheidung:
07.11.1989
Norm:
ABGB §1096 A2
ABGB §1444 Da
MRG §3

Entscheidungstexte