Rechtsprechung

RS0021245

Der Mieter muß Maßnahmen und Arbeiten zur Instandhaltung und Instandsetzung dulden. Der Vermieter hat den Mieter von bevorstehenden Reparaturarbeiten zu verständigen, da mit dieser Vorsorge gegen eine Verschmutzung des Bestandobjektes treffen kann. Ist mit der mit der Durchführung der Reparaturarbeit verbundenen Staubentwicklung und Schmutzentwicklung aber auch die Gefahr eines Schadens für Sachen des Mieters gegeben, hat der Vermieter den Mieter auch zu warnen. Unterläßt der Vermieter die Verständigung oder die nach den Umständen gebotene Warnung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Auch in Ansehung dieser Vertragspflicht hat der Vermieter für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

Rechtssatz:

Der Mieter muß Maßnahmen und Arbeiten zur Instandhaltung und Instandsetzung dulden. Der Vermieter hat den Mieter von bevorstehenden Reparaturarbeiten zu verständigen, da mit dieser Vorsorge gegen eine Verschmutzung des Bestandobjektes treffen kann. Ist mit der mit der Durchführung der Reparaturarbeit verbundenen Staubentwicklung und Schmutzentwicklung aber auch die Gefahr eines Schadens für Sachen des Mieters gegeben, hat der Vermieter den Mieter auch zu warnen. Unterläßt der Vermieter die Verständigung oder die nach den Umständen gebotene Warnung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Auch in Ansehung dieser Vertragspflicht hat der Vermieter für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob662/86; 7Ob704/89
Entscheidung:
26.11.1986
Norm:
ABGB §1096 A2
MRG §3